AGB

Geschäftsbedingungen (AGB)

Dieses sind die allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma Maschinen-Mietbar u.a. Maschienen / Werkzeug Verleih, die diese durch Verweis auf die Maschinen-Mietbar AGB oder Allgemeine Geschäftsbedingungen der Maschinen-Mietbar in ihre Verträge einbeziehen. Vermieter und Vertragspartner des Mieters ist ausschließlich das/der auf dem jeweiligen Mietvertrag angegebene selbständige Unternehmen/Unternehmer.

§ 1 Allgemeine Pflichten

Bei Abschluss eines Mietvertrages (Übergabeprotokoll) hat sich der Mieter durch einen gültigen Personalausweis oder ein anderes zur eindeutigen Identifikation geeignetes Dokument (inkl. Adressangaben) auszuweisen. Der Vermieter ist berechtigt, den Abschluss eines Mietvertrages zu verweigern, sofern ihm kein Einsatzort, der ihm mit angemessenem Aufwand einen Zugriff auf die Maschine erlaubt, nachgewiesen werden kann (siehe § 2e). Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den aufgeführten Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit mietweise zu überlassen. Der Mieter ist verpflichtet, die Miete zu zahlen und hierauf einen Kautionsbetrag zu hinterlegen, den Mietgegenstand Ordnungs- und vertragsgemäß zu behandeln und bei Beendigung des Mietverhältnisses gesäubert, betriebsbereit und vollständig zurückzugeben (siehe § 9).

§ 2 Pflichten des Mieters

1.Die Mietgegenstände werden nur zum persönlichen Gebrauch des Mieters oder derjenigen Personen, die im Mietvertrag angegeben sind, vermietet. Der Mieter ist berechtigt, die Mietsache an Personen auszuhändigen, die mit der Mietsache in seinem Auftrag Arbeiten durchführen.

1.2. Der Mieter ist verpflichtet,vor Inbetriebnahme des Mietgegenstands die Bedienungsanleitung und Sicherheitsanweisung sorgfältig durchzulesen, diese zu beachten und sich bei Rückfragen unverzüglich an den Vermieter zu wenden; den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung zu schützen.

1.3. Für sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes zu sorgen, insbesondere Betriebsstoffe (Wasser, Öle, Fette, Kraftstoffe), Reinigungsmittel usw. nur in vorgegebener und einwandfreier Beschaffenheit zu verwenden.

1.4. Den Mietgegenstand ausreichend gegen den Zugriff unbefugter Dritter, insbesondere Diebstahl, und Witterungseinflüsse zu schützen.

1.5. Dem Vermieter auf Nachfrage jederzeit den Stand- bzw. Einsatzort der Mietsache mitzuteilen. Der Einsatz der Mietsache ist außerhalb der Bundesrepublik bzw. außerhalb des Umkreises von 100 km ausgehend vom
Standort von der Firma Maschinen-Mietbar nur nach schriftlicher Erlaubnis des Vermieters gestattet.

1.6. Dafür Sorge zu tragen, dass der Mietgegenstand nur durch eingewiesene Personen bedient wird, die hierzu befähigt sind. Sofern für den Betrieb des Mietgegenstandes besondere Lizenzen, Erlaubnisse oder die Nutzung von Schutzbekleidung erforderlich sind, hat der Mieter sicherzustellen, dass diese vorhanden und gültig sind und genutzt werden.

§ 3 Beginn und Ende der Mietzeit, Verlängerung der Mietzeit

Die Mietzeit beginnt mit der Übergabe der Mietsache. Soweit nicht anders vereinbart (insbes. bei verbindlichen Festmietzeiten), gilt der auf dem Mietvertrag als voraussichtliche Mietdauer genannte Zeitraum als Mindestmietzeit. Sofern keine verbindliche Festmietzeit vereinbart ist, verlängert sich  die Mietzeit automatisch über die Mindestmietzeit hinaus und endet mit der ordnungsgemäßen Rücklieferung der Mietsache an den Vermieter, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mindestmietzeit.

§ 4 Verletzung der Unterhalts- und Rückgabepflicht

Bei Verletzung der Mietzeiten ist der Vermieter berechtigt, ein Schadensersatz in höhe von 70% auf jeden angefangen Verzug’s Tag, Satzung:  Einzel Tages Mietpreis, zubeaufschlagen (z. B. aufgrund der Nichterfüllung eines Anschlussmietvertrages b.z.w. Reservierung Nächster) geltend zu machen, sobald der Mieter mit der Rückgabe des Mietgegenstandes in Verzug gerät.

§ 5 Übergabe des Mietgegenstandes

1. Zu Beginn der Mietzeit hat der Vermieter den Mietgegenstand einschließlich Zubehör in einwandfreiem, betriebsfähigem und voll getanktem Zustand zu übergeben. Der Mieter bestätigt mit seiner Unterschrift nach Abschluss des Mietvertrages (Übergabeprotokoll), dass er vom Vermieter ausführlich über Einsatzzweck, Sicherheitsmaßnahmen, Gefahren und erforderliche Wartungsmaßnahmen informiert und dass ihm das Gerät in technisch einwandfreiem Zustand übergeben wurde.

1.2. Mit der Übergabe geht die Obhutspflicht bezüglich der Mietsache auf den Mieter über, sie endet mit vertragsgemäßer Rückgabe (siehe § 9). Soweit beim Verstauen, Befestigen, Verladen oder Entladen des Mietgegenstandes eines Maschinen-Miet-Bar-Alfhausen Mitarbeiter tätig wird, unterliegt dieser den Weisungen und der Aufsicht des Mieters. Im Übrigen gilt die Haftungsklausel Ziff. 13 dieser AGB.

§ 6 Mietpreis und Zahlung der Miete

1. Grundlage für die Berechnung der Miete (inkl. Wochenend- und Wochenmiete) ist ausschließlich der im Mietvertrag genannte Mietpreis. Preisangaben in der Aktuellen Anzeige Preisliste, auf der Aktualiesierte Webseite oder im Aushang im Geschäftslokal sind jeweils nur unverbindliche Preisangaben. Die angegebenen Preise sind, sofern nicht anders vermerkt, Tagesmietpreise pro angefangene 24 Stunden.

§ 7 Kaution

1. Der Vermieter hat Anspruch auf die Vorauszahlung eines unverzinslichen Kautionsbetrages, nach eigenem ermessen, aber nie höher als die Wiederbeschaffung der Mietsache in Bar.

1.2.Ist die Mietsache als “ +++Kaution Frei+++ “ angegeben nimmt sich Der Vermieter trotzdem das Recht auf Vorrauszahlung nach eigenem ermessen, aber nie höher als die Neuanschafung in der Regel der Halbe Betrag der Neuanschafung der Gesamten Mietsache.

1.3.Die Angegebene Kaution schließt nicht aus, das auch hier nach eigen ermessen gehandelt werden kann. Die Kaution wird bei Ordnungsgemässen Tadelloser Vollstände Rückgabe der Mietsache Verrechnen.

1.4.Verbrauchsmaterialien und eine Sicherheitsleistung beinhaltet und bei Rückgabe der Mietsache mit dem Mietzins verrechnet bzw. zurückerstattet wird. Sofern bei längerer Mietdauer der zu zahlende Rechnungsbetrag den geleisteten Kautionsbetrag übersteigt, kann der Vermieter eine Zwischenrechnung stellen. Zwischenzahlungen und Nachzahlungen werden mit Rechnungsstellung fällig.

1.5. Der Vermieter ist berechtigt, den Kautionsbetrag auch nach Rückgabe der Mietsache ganz oder teilweise einzubehalten, bis er Gelegenheit hatte, die Mietsache eingehend auf Mängel bei Rückgewähr zu überprüfen. Dies gilt insbesondere, wenn eine Überprüfung der Mietsache aufgrund der Komplexität eines vermeintlichen Mangels nicht unmittelbar bei Rückgabe möglich ist.

1.6. Sofern nicht vom Mieter ausdrücklich abweichend erklärt, gilt die Person, welche die Rückgabe der Mietsache vornimmt, als bevollmächtigt, für den Mieter Erklärungen abzugeben und Erstattungsbeträge in Empfang zu nehmen.

1.7. Für jede Mahnung ist der Vermieter berechtigt eine Gebühr zu verlangen. Wird der Mietgegenstand vom Mieter nicht zum Ende der vereinbarten (Mindest-) Mietzeit (§ 2) an den Vermieter zurückgegeben, wird der Vermieter dem Mieter den jeweils gültigen Mietpreis pro Tag berechnen. Nach Ablauf der vereinbarten (Mindest-) Mietzeit ist der Vermieter berechtigt, das Gerät auf Kosten des Mieters, der den Zutritt zu dem Gerät zu ermöglichen hat, abzuholen und anderweitig darüber zu verfügen. Die dem Vermieter aus dem Vertrag zustehenden Ansprüche bleiben erhalten.

§ 8 Verbrauchsmaterial / Abnutzung

Mietartikel, bei denen eine Abnutzung (Verschleiß) Zusatz Kosten ausgewiesen sind, werden vor den Vermieten vermessen und Dokumentiert. Nach Beendigung der Mietdauer wird die Abnutzung geprüft und als Zusätzliche Kosten mit angegeben. Abnutzsungserscheinungen, die unvorhergesehen hoch sind oder auf ihre im Augenschein genommen überbeanspruchen nicht mehr genutzt werden können, behält sich der Vermieter das Recht vor, diese zum Wiederanschaffungspreis in Rechnung zu stellen. Das mit Angebotene Material was schriftlich als Kommission vermerkt wurde kann nur wieder gutgeschrieben werden, wenn die Verpackungseinheiten nicht angebrochen wurden, oder das Material nicht genutzt wurde, das bezieht sich auch in ihre Originalität und Beschaffenheit sauber und unberührt.

§ 9 Mängel des Mietgegenstandes

Bei Übernahme des Mietgegenstandes hat der Mieter die Mietsache zu überprüfen und eventuell festgestellte Mängel oder Beschädigungen auf dem Mietvertragsformular zu rügen. Erkennbare Mängel oder Beschädigungen, die nicht bei Übergabe der Mietsache dokumentiert werden, können im Nachhinein nicht gerügt werden. Verborgene Mängel, Beschädigungen oder Funktionsstörungen sind sofort nach Bekanntwerden dem Vermieter, verbunden mit der Aufforderung zu deren Beseitigung (beim Vermieter vor Ort), anzuzeigen. Dem Vermieter ist eine angemessene Anzahl an Nachbesserungsversuchen zu gewähren, es sei denn, es ist den Parteien offensichtlich, dass diese nicht erfolgreich sein werden.

§ 10 Untervermietung und Verhalten gegenüber Dritten

Der Mieter ist nicht berechtigt, den Mietgegenstand unterzuvermieten, Dritten Rechte am Mietgegenstand oder aus dem Mietvertrag abzutreten. Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder dergleichen Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen, so ist der Mieter verpflichtet, den Vermieter hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der Dritte ist unverzüglich vom Mieter nachweislich auf das Eigentum des Vermieters hinzuweisen. Eigentumshinweise an den Mietsachen dürfen weder entfernt noch abgedeckt werden.

§ 11 Rücklieferung des Mietgegenstands, Schadensersatz

1. Der Mieter hat den Mietgegenstand betriebsbereit, unbeschädigt und gereinigt mit allen im Mietvertrag aufgeführten Teilen und Zubehör an den Vermieter zurückzuliefern, andernfalls wird eine Pauschale von mind. 50 € erhoben, b.z.w. in Rechnung gestellt.

1.2. Wird der Mietgegenstand nicht vertragsgemäß zurückgeliefert und insbesondere Verletzungen der Pflichten nach § 7 dieser AGB festgestellt, hat der Vermieter ein Recht auf Schadenersatz entsprechend den Vorschriften des BGB. Dies gilt auch wenn der Mieter den Mietgegenstand Dritten, z.B. einem Frachtführer, überlässt.

1.3 Die Schadensersatzpflicht des Mieters erstreckt sich auch auf die Reparaturkosten zuzüglich einer eventuellen Wertminderung oder im Fall eines Totalschadens am Mietgegenstand auf dessen Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes. Weiter haftet der Mieter – soweit angefallen – für Abschleppkosten, Sachverständigengebühren und etwaige weitere dem Vermieter entstehenden Kosten und Mietausfall.

1.4. Im Zweifelsfall kann eine Begutachtung durch einen unabhängigen Sachverständigen gefordert werden. Die Kosten der Begutachtung teilen sich Vermieter und Mieter je zur Hälfte.

§ 12 Verlust oder Beschädigung der Mietgegenstände

Die Obhutspflicht des Mieters für die Mietsache beginnt mit deren Übergabe und endet mit ihrer vollständigen Rückgabe an den Vermieter.  Bei durch den Mieter verschuldetem Verlust oder Beschädigungen der Mietsache hat der Mieter Ersatz in Höhe der Wiederbeschaffungskosten bzw. der Reparaturkosten zu leisten. Verlust oder Beschädigung der Mietsache hat der Mieter unverzüglich dem Vermieter und bei Vorliegen oder Vermutung einer Straftat der zuständigen Polizeibehörde anzuzeigen.

§ 13 Kündigung

1. Der Mietvertrag ( Übergabeprotokol ) ist mit einer Frist von einem Werktag von jeder Partei ordentlich kündbar, sofern keine (Mindest-) Mietzeit vereinbart wurde oder diese abgelaufen ist. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Tage, sofern die Mietdauer nach Wochen bzw. 7 Tage, sofern die Mietdauer nach Monaten berechnet wird. Verletzt der Mieter seine Verpflichtungen aus dem Mietvertrag (siehe § 2 „Pflichten des Mieters“) in erheblichem Maße, so ist der Vermieter berechtigt, den Mietvertrag mit sofortiger Wirkung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.

1.2. Der Vermieter kann den Mietvertrag fristlos kündigen, wenn der Kautionsbetrag die aufgelaufene Mietforderung des Vermieters nicht mehr abdeckt.

§ 14 Haftungsbegrenzung des Mieters

Gegen einen Aufschlag in Höhe von 10 % des Mietpreises kann der Mieter bei Anmietung eines Gerätes seine Haftung für Schäden aus Brand, Blitzschlag, Überspannung, Hochwasser, Gehäuseschaden und Kabelbruch auf eine Selbstbeteiligung von 10 % der Schadenssumme, höchstens jedoch 1.000,- EUR begrenzen.Typische Abnutzungen an Verschleißteilen, wie z. B. Diamantkronen, Diamantscheiben, Schleifwalzen etc. sowie Schäden wegen unsachgemäßer Handhabung, Diebstahl und Transportschäden jeglicher Art werden von der Haftungsbegrenzung nicht erfasst.Für Großgeräte (Bagger, Hubarbeitsbühnen usw.) muss eine Versicherung abgeschlossen werden. Diese beträgt 10 % pro Tag von der Tagesmiete. Die Selbstbeteiligung im Schadensfall beträgt 2.000,- EUR. In Diebstahlsfällen ist die Selbstbeteiligung des Mieters auf 25 % des Wiederbeschaffungswertes begrenzt.

§ 15 Haftungsbegrenzung des Vermieters

Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei,

1. Grobem Verschulden des Vermieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

1.2. Der schuldhaften Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf (wesentlicher Vertragspflichten) soweit die Erreichung des Vertragszwecks hierdurch gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens.

1.3. Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einem Verschulden des Vermieters oder seiner gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

1.4. Falls der Vermieter nach dem Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet.

1.5. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch den unsachgemäßen Gebrauch der Mietsache entstehen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für Ansprüche gegen Angestellte, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Vermieter und der Firma Maschinen-Mietbar.

§ 16 Reservierungen

Ein Anspruch auf Überlassung des Mietgegenstandes besteht erst mit Abschluss eines schriftlichen Mietvertrages ( Übergabeprotokol ). Reservierungen sind lediglich bis zum vereinbarten Zeitpunkt für den Vermieter bindend. Danach kann der Vermieter über das reservierte Mietobjekt wieder frei verfügen.

§ 17 Datenschutz

Der Vermieter richtet sich nach der Datenschutzgrundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz (neue Fassung).

1.1. Die von Ihnen mitgeteilten Daten verwendet der Vermieter lediglich zur Erfüllung und Abwicklung von Aufträgen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO (vertragliche Zwecke). Dies umfasst die elektronische Speicherung der Daten sowie die Übertragung an der Firma Maschinen-Mietbar . Der Vermieter sichert dem Mieter zu, dass darüber hinaus keine personenbezogenen Daten an Dritte weitergeleitet werden.

1.2. Einwilligungen auf Basis von Art. 6 Abs. 1 a) DSGVO, z.B. für den Versand eines Newsletters, können widerrufen werden. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. Der Widerruf ist möglich per E-Mail an den Anbieter oder an kontakt@maschinen-mietbar.de.

1.3. Der Vermieter behält sich vor, zur Kreditprüfung eine Auskunftei zu beauftragen. Diese lässt zum Zweck der Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses Wahrscheinlichkeitswerte einfließen. Für die Berechnung dieser werden die Anschriftdaten erhoben und verwendet. Dieses Recht ergibt sich für den Vermieter aus seinem berechtigten Interesse an der Sicherung seiner Eigentumsrechte, welches mit dem Recht des Mieters abgewogen wurde und folgt damit aus Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO.

1.4. Mit vollständiger Abwicklung des Vertrages werden Ihre Daten für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der steuer- und handelsrechtlichen Vorschriften gelöscht.

1.5. Der Mieter hat das Recht unter Vorlage eines gültigen Ausweisdokumentes seine gespeicherten, personenbezogenen Daten einzusehen (unentgeltliche Auskunft) und ggf. diese, sofern kein aktiver Mietvertrag besteht, löschen zu lassen. Ohne vollständige Erfassung der vertragsbezogenen, persönlichen Daten des Mieters kann kein gültiger Mietvertrag geschlossen werden. Die Bereitstellung der Daten ist daher erforderlich.  Darüber hinaus bestehen die gesetzlichen Rechte auf Berichtigung oder Sperrung von Daten. Auf die Rechte gemäß Art. 12 – 23 DSGVO in Verbindung mit der Datenverarbeitung werden Sie hingewiesen.

1.6. Bei Fragen zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten, bei Auskünften, Berichtigung, Sperrung oder Löschung von Daten, wenden Sie sich bitte über unsere E-Mail-Adresse an uns oder übersenden Ihr Anliegen per Post an unsere in diesen AGB angegebene Adresse. Darüber hinaus steht Ihnen ein Beschwerderechte bei der Aufsichtsbehörde gemäß Art. 77 DSGVO zu. 

§ 18 Sonstige Bestimmungen

Abweichende Vereinbarungen und/oder Ergänzungen des Mietvertrages bedürfen der Schriftform, dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses. Sollten einzelne Bestimmungen rechtsunwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Lücke im Mietvertrag ergeben, so berührt das die Wirksamkeit des übrigen Vertragsinhaltes nicht. Unwirksame Bestimmungen gelten als durch solche Regelungen ersetzt, Lücken so ausgefüllt, wie es dem im Vertrag zum Ausdruck gekommenen Zweck am besten entspricht.

§ 19 Eigentumsvorbehalt

Sämtliche vom Vermieter gelieferte Waren, einschließlich der bei Reparaturen eingesetzten Ersatzteile, bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Vermieters.

§ 20 Gerichtsstand

Zuständig bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, soweit der Kunde bzw. Mieter Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist, ist das am Ort der Anmietung zuständige Gericht.

§ 21 Mietbedinung Kfz Anhänger / Trailer

1. Abschluss des Mietvertrags

1.1. Absprachen oder Erklärungen, die nur mündlich, ohne schriftliche Bestätigung, per E-Mail oder SMS erfolgt sind, sind in jedem Fall ohne rechtliche Wirkung. Der Abschluss eines Mietvertrages über den Anhänger kann nur schriftlich, in der Regel durch beiderseitige Unterschrift dieses Vertrages erfolgen.
1.2. Der Mietvertrag kommt zwischen den Vertragsparteien zustande. Eine Übertragung oder Abtretung der Rechte aus dem Mietvertrag durch den Mieter auf andere dritte Personen ist nur mit ausdrücklicher schriftlicher vorheriger Zustimmung des Vermieters möglich.
1.3. Der Anhänger darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht dritten Personen zum Gebrauch überlassen werden.

2. Kündigung, Stornierungen

2.2. Die im Mietvertrag ( Übergabeprotokol) vereinbarte Mietdauer (Termine) ist für beide Parteien verbindlich, sie kann nur im gegenseitigen Einvernehmen verlängert oder verkürzt werden.
2.2.1 Eine Kündigung oder Stornierung des Vertrages ist, außer bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sine von § 543 BGB beiderseitig ausgeschlossen.
2.2.2. Der Mieter ist verpflichtet, den Anhänger / Trailer spätestens zum angegebenen Zeitpunkt unter Berücksichtigung einer Toleranzgrenze von 30 Minuten an den Vermieter zurückzugeben.
2.2.3. Das Mietverhältnis verlängert sich nicht automatisch, wenn der Mieter den Kfz-Anhänger nicht termingerecht zurückbringt und dem Vermieter übergibt. Im Falle einer verspäteten Rückgabe kann der Vermieter eine Entschädigung gemäß § 546 BGB in Höhe des vereinbarten Mietpreises vom Mieter verlangen.

3. Obliegenheiten beim Gebrauch des Mietfahrzeugs

3.1. Die Benutzung des Fahrzeugs ist ausschließlich in den geografischen Grenzen Deutschlands gestattet. Will der Mieter das Fahrzeug in anderen Ländern und Gebieten benutzen, so ist hierzu eine schriftliche vorherige Zustimmung des Vermieters erforderlich.
3.2. Vom Vermieter generell nicht gestattet ist die Nutzung des Anhängers zu folgenden Zwecken:
3.2.1. Für die Beförderung gefährlicher Stoffe gemäß § 7 Gefahrgutverordnung Straße.
3.2.2. Jegliche Verwendung im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten oder Zoll- und Steuervergehen, insbesondere dem Transport von Stoffen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen.
3.3. Die Benutzung des Anhängers ist nicht gestattet, sofern der Mieter oder Fahrer des Zugfahrzeugs nicht im Besitz der dafür notwendigen Fahrerlaubnis ist, ein Fahrverbot besteht oder die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen ist.
3.4. Die Benutzung des Anhängers ist nicht gestattet, sofern der Fahrer des Zugfahrzeugs infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen (fahruntüchtiger Fahrer).
3.5. Hält sich der Mieter nicht an die nach den vorstehenden Ziffern 3.1 bis 3.4 vereinbarten Nutzungsverbote, liegt eine Pflichtverletzung des Mieters beim Gebrauch des Anhängers vor.

4. Kleinreparaturen

Kleine Instandsetzungen wie zum Beispiel der Austausch von Glühbirnen kann der Mieter selbst vornehmen oder bis zur Höhe von 5€ je Einzelfall ohne vorherige Absprache mit dem Vermieter durch eine Fachwerkstatt ausführen lassen. Der Vermieter erstattet dem Mieter die Kosten gegen Vorlage eines Rechnungsbeleges und Vorlage des ausgetauschten beschädigten Teiles. Keine Kostenerstattung ohne Rechnungsbeleg. Bei Reifenschäden wird seitens des Vermieters grundsätzlich kein Ersatz der zur Beseitigung aufgewandten Kosten geleistet.
Eigenleistungen des Mieters werden nicht vergütet.

5. Allgemeine Fürsorgepflichten des Mieters, Haftung

5.1. Der Mieter ist verpflichtet, den Anhänger ab dem Zeitpunkt der Übergabe so zu behandeln und zu benutzen, wie es ein verständiger auf die Werterhaltung bedachter Eigentümer tun würde. Insbesondere ist der Mieter auf seine Kosten verpflichtet:
• Wassersäcke, Schnee und Eis sind vor der Miete vom Mieter zu prüfen und gegebenenfalls zu beseitigen.
• Den Anhänger bei extremen Wetterbedingungen (z.B. Hagel, Sturm, Überschwemmung, starker Schneefall) entsprechend gegen Beschädigungen zu sichern;
• Den Anhänger bei Besorgnis der Beschädigung durch Vandalismus auf eigene Kosten entsprechend zusichern, zum Beispiel durch Abstellen in einer gesicherten Garage;
5.2. Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden am Anhänger, die durch Verletzung seiner Fürsorge- und Sorgfaltspflichten während der Mietzeit entstehen. Ebenso haftet der Mieter für Verletzungen seiner Fürsorge- und Sorgfaltspflichten durch Personen, die auf seine Veranlassung hin mit dem Anhängerin Berührung kommen, worunter bspw. Betriebsangehörige oder Verwandte zu verstehen sind.
5.3. Verursachen sonstige Personen Schäden am Anhänger oder Erfüllungsgehilfen „bei Gelegenheit“, ist der Mieter verpflichtet, die zur Durchsetzung etwaiger Ersatzansprüche des Vermieters notwendigen Feststellungen zur Person und zur Sache möglichst beweiskräftig festzustellen oder –bei Vorliegen einer Straftat -durch Polizeibeamte feststellen zu lassen und dem Vermieter unverzüglich zu melden.
5.4. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter auch alle Folgeschäden zu ersetzen, insbesondere den Mietausfall, wenn das Fahrzeug infolge eines vom Mieter verursachten Schadens nicht oder nicht rechtzeitig weitervermietet werden kann, oder der Vermieter es nicht für eigene Zwecke nutzen kann.
5.5. Nimmt der Vermieter die Schadensbeseitigung selbst oder durch eigenen Mitarbeiter vor, so wird hiermit ein Stundensatz je geleistete Arbeitsstunde je Mitarbeiter in Höhe von 55€ als angemessene Ersatzleistung vereinbart.

6. Nicht unfallbedingte Schäden und technische Defekte

6.1. Der Mieter haftet für alle Schäden am Anhänger, die auf Bedienungsfehler während der Mietzeit zurückzuführen sind, unbeschränkt.
6.2. Treten nach der Übergabe des Anhängers an den Mieter nicht unfallbedingte technische Defekte am Fahrzeug auf, die die Gebrauchstauglichkeit wesentlich einschränken, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen, sofern es nicht möglich ist, den Defekt durch eine Reparatur kurzfristig zu beheben.
6.3. Der Mieter verzichtet auch im Falle einer Kündigung auf alle weitergehenden Ansprüche, es sei denn, für den technischen Defekt ist ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Vermieters ursächlich.
6.4. Endet der Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung gemäß Ziffer 6.2., bleibt der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet. Auf alle etwa bestehenden weitergehenden Ansprüche, insbesondere Schadensersatz einschließlich Ersatz von Mangelfolgeschäden verzichten die Parteien gegenseitig. Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Defekt vom Vermieter grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten ist.
6.5. Ziffern 6.2. bis 6.4. gelten nicht, sofern der Mieter gemäß Ziffer 6.1. wegen eines Bedienungsfehlers für den Schaden haftet, das heißt der Defekt auf einen Bedienungsfehler des Mieters zurückzuführen ist.

7.Verkehrsunfälle, Haftungsbeschränkung des Mieters

7.1. Im Falle eines Verkehrsunfalles, sofern es sich nicht nur um einen Bagatellunfall handelt, durch den die Gebrauchstauglichkeit des Anhängers nicht wesentlich eingeschränkt ist, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen.
7.2. Endet der Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung gemäß Ziffer 7.1., bleibt der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet. Auf alle etwa bestehenden weitergehenden vertraglichen Ansprüche, insbesondere Schadensersatz einschließlich Ersatz von Mangelfolgeschäden verzichten die Parteien gegenseitig. Dieser Verzicht gilt seitens des Vermieters nicht, wenn der Mieter den Verkehrsunfall grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat oder seine Fürsorgepflichten gemäß Ziffer 7.3. unten verletzt, hat.
7.3. Bei Verkehrsunfällen (auch ohne Fremdbeteiligung), Brand, Wildschaden und sonstigen Schäden hat der Mieter unverzüglich die örtliche Polizei hinzuzuziehen und für die Aufnahme des Unfall-bzw. Schadenhergangs zu sorgen, den Vermieter zu benachrichtigen, dem Vermieter einen ausführlichen Unfallbericht mit beigefügter Unfallskizze zukommen zu lassen, bei Unfällen mit Fremdbeteiligung sind die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und deren Haftpflichtversicherungen und Namen und Anschriften der Fahrer und der Zeugen festzuhalten.
7.4. Bei allen Verkehrsunfällen, die der Mieter verschuldet, mitverschuldet oder für die eine Haftung nach dem Verursachungsbeitrag nach §17 StVG besteht (ohne Verschulden, Haftung für die Betriebsgefahr), haftet der Mieter für alle unfallbedingten Schäden des Vermieters, insbesondere Reparaturkosten oder den Kosten einer Ersatzbeschaffung und Nutzungsausfall. Keine Haftung des Mieters besteht insoweit, als der Vermieter für die entstandenen Schäden vom Unfallgegner, sonstigen Unfallbeteiligten Dritten oder – sofern eine Fahrzeugversicherung (Kasko) besteht – von der Versicherung Ersatz für die Schäden erlangt. Hinsichtlich der Leistung der Kaskoversicherung ist insoweit also die im Mietvertrag vereinbarte Höhe der Selbstbeteiligung für die Haftungshöchstgrenze des Mieters maßgebend.
7.5. Bei Verkehrsunfällen, die vom Mieter nicht verschuldet wurden und für die der Mieter auch nicht aufgrund eines Verursachungsbeitragsnach §17 StVG anteilig haftet, ist der Mieter verpflichtet, sämtliche Vermögensschäden des Vermieters insoweit auszugleichen, als der Vermieter keinen oder keinen vollständigen Ersatz seines Schadens durch Dritte oder die Fahrzeugversicherung (Vollkasko, sofern eine solche besteht), erlangt.
7.6. Die Regelung nach Ziffer 7.5. vorstehend gilt auch für Unfallschäden, bei denen der Verursacher, beispielsweise bei Unfallflucht, nichtfestgestellt werden kann oder der Mieter die zur Geltendmachung des Schadens durch den Vermieter erforderlichen Feststellungen unterlässt.
7.7. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (beispielsweise Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass sich eine für den Anhänger bestehende Kasko-Versicherung auf eine Haftungsreduzierung gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter unbeschränkt für alle Vermögensschäden des Vermieters. Haftungsbeschränkungen des Mieters nach den Regelungen in den Ziffern 7.4. und 7.5. treten in diesem Fall nicht ein.

8. Haftung des Vermieters

8.1. Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit diese für den Vermieter unmöglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Anhänger vor Beginn der Mietzeit durch einen Verkehrsunfall oder infolge höherer Gewalt bei Naturereignissen so beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstauglich ist, und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war oder einen Aufwanderfordert hätte, der unter Berücksichtigung der Mietdauer und des vereinbarten Gesamtmietpreises und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht.
8.2. Im Fall einer Nichtleistung gemäß vorstehender Ziff. 8.1. sind Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, alle erhaltenen Zahlungen an den Mieter umgehend zurückzuzahlen.
8.3. Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die Eignung des Anhängers zu dem vom Mieter vorgesehenen Zweck. Die Einhaltung bestehender Rechtsverordnungen und Gesetze ist ausschließlich Sache des Mieters. Dies gilt insbesondere, für die Einhaltung der Straßenverkehrsgesetze bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr.
8.4. Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen. Der Vermieter haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für leichte Fahrlässigkeit nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit und nicht in dem Fall des arglistigen Verschweigens von Mängeln des Anhängers. Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für alle nach Vertragsschluss oder nach Überlassung des Fahrzeugs entstandenen Mängel des Mietobjekts oder sonstige Schäden.
8.5. Die Haftung des Vermieters für Mehraufwendungen des Mieters im Falle eine Rückstufung beim Schadensfreiheitsrabatt seiner Fahrzeugversicherungen ist ausgeschlossen.

9. Rechtswahl, Gerichtsstand, Sonstiges

9.1.Die Parteien vereinbaren die Geltung von deutschem Recht für ihre gegenseitigen rechtlichen Beziehungen aus diesem Mietvertrag.
9.2. Erfüllungsort ist Bersenbrück, Gerichtsstand ist das örtliche zuständige Amtsgericht des Vermieters.
Maschinen Mietbar
Inh. Meik Schomborg
Hannemanstr. 3
49610 Quakenbrück
Tel.: 0176/61145684

Stand: 05/2023